Beschlussvorlage Stadtvertretung - VO(STV)/334/2022

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die örtlichen Ordnungsbehörden können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen (Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung) - § 17 Abs. 1 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V).

 

Die geltende Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Stadt Sassnitz (Stadtverordnung) aus dem Jahr 2004 soll unter Berücksichtigung der zugehörigen Richtlinie grundlegend überarbeitet und neu gefasst werden.

 

Dabei sollen die Lebensverhältnisse hier vor Ort in der Stadt Sassnitz, neue gesetzliche Bestimmungen und die sich weiterentwickelnde Rechtsprechung einfließen.

 

Die neuen örtlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Regelungen für Hunde sollen separat gefasst werden. Die HundehalterVO M-V wurde aktuell geändert. Probleme mit Hunden in der Öffentlichkeit nehmen aktuell zu.

 

Weitere, vor allem allgemeine Regelungsmaterien im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sollen in einer neuen Stadtordnung Ausdruck finden.

Aus Artikel 4 der Richtlinie zur Stadtverordnung der Stadt Sassnitz werden Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 5 gestrichen.

 

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Alternative

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen

Einnahmen                                                 Mittel stehen zur Verfügung

x Keine haushaltsmäßige Berührung            Mittel stehen nicht zur Verfügung

Bemerkungen:

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

keine haushaltsmäßige
   Berührung

Gesamtkosten:

 

TEUR

Veranschlagung im aktuellen Haushaltsplan:

Haushaltsstelle:

 

TEUR

 

Zusätzliche Einnahmen aus Zuweisungen:

Haushaltsstelle:

 

TEUR

Über- oder außerplanmäßige Ausgabe:

Deckung Haushaltsstelle:

TEUR

Folgekosten in kommenden Haushaltsjahren:

Haushaltsjahr:

TEUR

Haushaltsjahr:

TEUR

Haushaltsjahr:

TEUR

Haushaltsjahr:

TEUR

Bemerkungen:

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung beschließt die Hundehalter-Verordnung der Stadt Sassnitz.

Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 5 aus der Richtlinie zur Stadtverordnung der Stadt Sassnitz wird gestrichen.

Öffentlichkeitsarbeit: Stadtanzeiger

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Anlagen

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