31.01.2023 - 5.2 Hundehalter-Verordnung der Stadt Sassnitz

Reduzieren

Wortprotokoll

 

Herr Benedict

Gilt für die von den in § 3 ausgenommenen Gruppen die gesamte Verordnung nicht?

 

A/ Herr Kräusche

In erster Linie geht es um die Leinenpflicht. Hinsichtlich der Beseitigung des Hundekots gelten außerdem übergeordnete Rechtsvorschriften, die natürlich auch für diese Gruppen Anwendung finden.

 

A/ Frau Strauß

Der § 3 könnte theoretisch gestrichen werden, denn die Beschäftigten sind im öffentlichen Dienst tätig und sind ohnehin an Recht und Gesetz gebunden. Diese bräuchten keine Vorschriften, um sich an Recht und Gesetz zu halten. Bei körperlich eingeschränkten Personen muss man u.U. davon ausgehen, dass sie gar nicht dazu in der Lage sind, die Dinge zu beseitigen, weil sie sich bspw. aus dem Rollstuhl heraus nicht bücken können oder es auch nicht sehen. Deshalb ist der § 3 so ausgestaltet und soll nicht zum Ausdruck bringen, dass diese Personengruppe machen kann, was sie will.

 

Herr Benedict - Änderungsantrag

Der § 3 soll gestrichen werden.

 

Abstimmung über den Antrag: 5 dafür / 5 dagegen / 2 Enthaltungen

 

Der Antrag ist somit abgelehnt.

Reduzieren

Beschluss:

Die Stadtvertretung beschließt die Hundehalter-Verordnung der Stadt Sassnitz.

Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 5 aus der Richtlinie zur Stadtverordnung der Stadt Sassnitz wird gestrichen.

Öffentlichkeitsarbeit: Stadtanzeiger

Reduzieren

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

8

3

1

 

Reduzieren

Anlagen zur Vorlage