Beschlussvorlage Stadtvertretung - VO(STV)/258/2022

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Altstadt“ der Stadt Sassnitz ist mit ihrer Bekanntmachung am 16. Juni 1992 in Kraft getreten.

Mit Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Sassnitz vom 31. August 2021 zur Beschluss Nr. VO(STV)/118/2021 (Anlage 1 – Beschlussvorlage / Anlage 2 – Beschlussprotokoll) wurde aufgrund der Regelung des § 235 Abs. 4 BauGB eine Verlängerung des Durchführungszeitraums bis zum 31.12.2022 beschlossen.

Zusammen mit dem beauftragten Sanierungsträger, der GSOM mbH, wurde daraufhin der Abschluss der Sanierungsmaßnahme erörtert. In diesem Zusammenhang wurde noch der grundhafte Ausbau des Karl-Liebknechts-Rings, der mit einem Teil im Sanierungsgebiet „Altstadt“ liegt, erwogen und eine Ausschreibung der entsprechenden Planungsleistungen vorgenommen.

Die Planung und Umsetzung dieser Maßnahme ist bis zum Ende dieses Jahres jedoch nicht möglich. Hierfür wird vielmehr die Zeit bis zum 31. Dezember 2024 benötigt. Vor diesem Hintergrund ist eine weitere Verlängerung des Durchführungszeitraums der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 erforderlich.

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Alternative

 

Der Durchführungszeitraums der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme wird nicht über den 31. Dezember 2022 verlängert. Der grundhafte Ausbau des Karl-Liebknechts-Rings im Bereich des Sanierungsgebiets „Altstadt“ im Rahmen der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme ist dann jedoch nicht möglich.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen

Einnahmen                                                 Mittel stehen zur Verfügung

X Keine haushaltsmäßige Berührung            Mittel stehen nicht zur Verfügung

Bemerkungen:

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

keine haushaltsmäßige
   Berührung

Gesamtkosten:

 

TEUR

Veranschlagung im aktuellen Haushaltsplan:

Haushaltsstelle:

 

TEUR

 

Zusätzliche Einnahmen aus Zuweisungen:

Haushaltsstelle:

 

TEUR

Über- oder außerplanmäßige Ausgabe:

Deckung Haushaltsstelle:

TEUR

Folgekosten in kommenden Haushaltsjahren:

Haushaltsjahr:

TEUR

Haushaltsjahr:

TEUR

Haushaltsjahr:

TEUR

Haushaltsjahr:

TEUR

Bemerkungen:

  Die finanzielle Abwicklung erfolgt über das von der GSOM mbH im Auftrag der Stadt Sassnitz geführte Treuhandkonto.

 

 

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Beschlussvorschlag

 

Auf Grundlage des § 142 Abs. 3 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674), in Verbindung mit § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467), wird der Durchführungszeitraum der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme „Stadthafen“ bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.

 

 

 

Öffentlichkeitsarbeit:

Bekanntmachung des Verlängerungsbeschlusses im Stadtanzeiger

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Anlagen

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