Beschlussvorlage Stadtvertretung - VO(STV)/160/2021

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Die Stadtvertretung der Stadt Sassnitz hat in ihrer Sitzung am 15. Juni 2021 zum Antrag Nr. A/093/2021 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 52 „Wohnheim Dwasieden“ der Stadt Sassnitz beschlossen.

Als Planungsziele wurden dort

·         die Schaffung eines Wohnheims ausschließlich für Schülerinnen und Schüler der angrenzenden Berufsschule Sassnitz nebst Gemeinschaftseinrichtungen, die eine angemessene und auch dauerhafte Unterbringung von Auszubildenden auf der Insel Rügen ermöglichen, und

·         die Regelung der Erschließung

festgelegt.

Um Vorhaben und Veränderungen an Grundstücken zu verhindern, die dieser Planungsabsicht der Stadt Sassnitz zu widerlaufen und nicht unter die Regelung des § 14 Abs. 3 BauGB fallen, bietet sich der Erlass einer Veränderungssperre an. Dies wurde bereits im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses angeregt (siehe Beschluss Nr. A/093/2021). Zur Umsetzung ist ein entsprechender Satzungsbeschluss der Stadtvertretung erforderlich.

Zur Sicherung des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 52 „Wohnheim Dwasieden“ der Stadt Sassnitz (Beschluss Nr. A/093/2021) erlässt die Stadt Sassnitz daher eine Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 52 „Wohnheim Dwasieden“ der Stadt Sassnitz, der im Norden durch die städtische Grünfläche zwischen der Litauischen Straße und dem Berufsschulinternat, im Nordosten durch die Berufsschule Sassnitz in der Straße der Jugend 7, im Südosten durch den ehemaligen Schlosspark Dwasieden sowie im Westen durch den Sportplatz Dwasieden in der Straße der Jugend 8 begrenzt wird und die Flurstücke 92/7, 92/13 und 92/21 (Teilfläche) der Flur 5 in der Gemarkung Lancken umfasst, mit dem in der Anlage zu dieser Beschlussvorlage wiedergegebenen Inhalt.

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Alternative

 

Eine Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 52 „Wohnheim Dwasieden“ der Stadt Sassnitz wird nicht erlassen. Bis zur Rechtskraft des Bebauungsplans können dann über die Regelung des § 14 Abs. 3 BauGB hinaus jedoch Veränderungen eintreten, die der Planungsabsicht der Stadt Sassnitz widersprechen.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen

Einnahmen                                                 Mittel stehen zur Verfügung

Keine haushaltsmäßige Berührung            Mittel stehen nicht zur Verfügung

Bemerkungen:

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

keine haushaltsmäßige
   Berührung

Gesamtkosten:

 

TEUR

Veranschlagung im aktuellen Haushaltsplan:

Haushaltsstelle:

 

TEUR

 

Zusätzliche Einnahmen aus Zuweisungen:

Haushaltsstelle:

 

TEUR

Über- oder außerplanmäßige Ausgabe:

Deckung Haushaltsstelle:

TEUR

Folgekosten in kommenden Haushaltsjahren:

Haushaltsjahr:

TEUR

Haushaltsjahr:

TEUR

Haushaltsjahr:

TEUR

Haushaltsjahr:

TEUR

Bemerkungen:

 

Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

 

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Stadt Sassnitz erlässt zur Sicherung ihrer Planung im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 52 „Wohnheim Dwasieden“ der Stadt Sassnitz eine Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 52 „Wohnheim Dwasieden“, der im Norden durch die städtische Grünfläche zwischen der Litauischen Straße und dem Berufsschulinternat, im Nordosten durch die Berufsschule Sassnitz in der Straße der Jugend 7, im Südosten durch den ehemaligen Schlosspark Dwasieden sowie im Westen durch den Sportplatz Dwasieden in der Straße der Jugend 8 begrenzt wird und die Flurstücke 92/7, 92/13 und 92/21 (Teilfläche) der Flur 5 in der Gemarkung Lancken umfasst, mit dem in der Anlage zur Beschlussvorlage Nr. VO(Stv)/160/2021 wiedergegebenen Inhalt.

 

 

 

Öffentlichkeitsarbeit: Bekanntmachung im Stadtanzeiger

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Anlagen

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