Beschlussvorlage Stadtvertretung - VO(STV)/372/2023
Grunddaten
- Betreff:
-
Bestätigung der Vorschlagsliste der Stadt Sassnitz zur Schöffenwahl für die Amtszeit 01.01.2024 bis 31.12.2028
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtvertretung
- Federführend:
- Hauptamt
- Bearbeiter:
- Cindy Keil
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Stadtvertretung
|
Entscheidung
|
|
|
21.02.2023
|
Sachverhalt
Die Amtsperiode der zurzeit im Amt befindlichen Schöffen endet am 31.12.2023. Gemäß § 36 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) sind die Gemeinden verpflichtet Vorschlagslisten zur Wahl der Schöffen für die am 01.01.2024 beginnende neue Amtsperiode aufzustellen. Bei der Auswahl der Personen sind die Bestimmungen der §§ 31-35 GVG zu beachten. Der Gesetzestext ist als Anlage 1 beigefügt. Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.
Die bei der Stadt eingegangenen Vorschläge und Bewerbungen sind in der anliegenden Vorschlagsliste zusammengestellt worden (Anlage 2). Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Stadtvertretung mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Stadtvertretung erforderlich.
Bei der Beratung und Entscheidung ist insbesondere darauf zu achten, dass die Persönlichkeitsrechte oder sonstige schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht verletzt werden.
Soweit keine Bedenken bestehen stimmt die Stadtvertretung in einem Wahlgang über die Vorschlagsliste ab.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen
☐ Einnahmen ☐ Mittel stehen zur Verfügung
|
Beschlussvorschlag
Die Vorschlagsliste der Stadt Sassnitz zur Schöffenwahl für die Amtszeit 01.01.2024 bis 31.12.2028 wird bestätigt.
Öffentlichkeitsarbeit:
Die von der Stadtvertretung beschlossene Vorschlagsliste ist nach § 36 Abs. 3 GVG eine Woche lang zu jedermanns Einsicht auszulegen. Der Zeitpunkt der Auslegung ist vorher öffentlich bekannt zu machen.