Beschlussvorlage Stadtvertretung - VO(STV)/330/2022

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die örtlichen Ordnungsbehörden können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen (Verordnungen über die öffentliche Sicherheit oder Ordnung) - § 17 Abs. 1 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V).

 

Die geltende Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Stadt Sassnitz (Stadtverordnung) aus dem Jahr 2004 soll unter Berücksichtigung der zugehörigen Richtlinie grundlegend überarbeitet und neu gefasst werden.

 

Dabei sollen die Lebensverhältnisse hier vor Ort in der Stadt Sassnitz, neue gesetzliche Bestimmungen und die sich weiterentwickelnde Rechtsprechung einfließen.

 

Die neuen örtlichen Bestimmungen im Hinblick auf das Fütterungsverbot für Möwen

soll separat gefasst werden. Dies hat sich in der Praxis bewährt.

 

Weitere, vor allem allgemeine Regelungsmaterien im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sollen separat und in einer neuen Stadtordnung Ausdruck finden.

 

Es wird daher vorgeschlagen, die in der Anlage beigefügte „Verordnung über das Verbot des Fütterns von Möwen“ zu beschließen. 

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Alternative

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen

Einnahmen                                                 Mittel stehen zur Verfügung

x Keine haushaltsmäßige Berührung            Mittel stehen nicht zur Verfügung

Bemerkungen:

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

keine haushaltsmäßige
   Berührung

Gesamtkosten:

 

TEUR

Veranschlagung im aktuellen Haushaltsplan:

Haushaltsstelle:

 

TEUR

 

Zusätzliche Einnahmen aus Zuweisungen:

Haushaltsstelle:

 

TEUR

Über- oder außerplanmäßige Ausgabe:

Deckung Haushaltsstelle:

TEUR

Folgekosten in kommenden Haushaltsjahren:

Haushaltsjahr:

TEUR

Haushaltsjahr:

TEUR

Haushaltsjahr:

TEUR

Haushaltsjahr:

TEUR

Bemerkungen:

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Die Stadtvertretung beschließt die Verordnung über das Verbot des Fütterns von Möwen.

Öffentlichkeitsarbeit: Stadtanzeiger

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Anlagen

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