Beschlussvorlage Stadtvertretung - VO(STV)/306/2022

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Gemäß § 43 Abs. 6 Kommunalverfassung M-V (KV M-V) sind der Ergebnishaushalt und der Finanzhaushalt in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung auszugleichen (Haushaltsausgleich).

 

Kann der Haushaltsausgleich nach § 43 Absatz 6 KV M-V trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten sowie Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten nicht erreicht werden, ist ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen, in dem die Ursachen für den unausgeglichenen Haushalt beschrieben und Maßnahmen dargestellt werden, durch die der Haushaltsausgleich und eine geordnete Haushaltswirtschaft auf Dauer sichergestellt werden. 

Es ist der Zeitraum anzugeben, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht wird (Konsolidierungszeitraum). (§ 43 Abs. 7 KV M-V)

 

Das Haushaltssicherungskonzept (HaSiKo) der Stadt Sassnitz wurde von der Stadtvertretung mit Beschluss Nr. 63-05/05 im Haushaltsjahr 2005 beschlossen. 

Das HaSiKo 2005 in seiner Fortführung im Haushaltsjahr 2010 basierte auf einer Haushaltsstruktur der Kameralistik und wurde in der Abrechnung weitestgehend auf die doppische Struktur des gemeindlichen Produktplanes ab 2012 angepasst. 

 

Es wurde über den Konsolidierungszeitraum mindestens jährlich fortgeschrieben und zwischenabgerechnet.  Laut Verwaltungsvorschrift zur Gemeindehaushaltsverordnung M-V (GemHVO-Doppik M-V) ist es für eine Fortschreibung grundsätzlich ausreichend, wenn das vorhandene Haushaltssicherungskonzept aktualisiert und der neuen Haushaltssituation angepasst wird. Der zum Zeitpunkt der Fortschreibung erreichte Umsetzungsstand der Haushaltssicherungsmaßnahmen soll dargestellt werden. 

Gemäß § 43 Abs. 8 KV M-V ist die Fortschreibung bei negativen Abweichungen vom bereits beschlossenen Haushaltssicherungskonzept von der Gemeindevertretung zu beschließen. Negative Abweichungen liegen insbesondere dann vor, wenn beschlossene Konsolidierungsmaßnahmen nicht oder nicht vollständig umgesetzt wurden, durchgeführte Konsolidierungsmaßnahmen nicht den gewünschten Erfolg gebracht haben oder sich der Konsolidierungszeitraum verlängert.

 

Die Absätze 7 und 8 finden keine Anwendung, sofern nach der Haushaltsplanung der Haushaltsausgleich nicht im Haushaltsjahr, aber spätestens zum Ende des Finanzplanungszeitraumes erreicht wird. Dies trifft bei der Haushaltsplanung der Stadt Sassnitz nicht zu. 

 

Da explizit im Finanzhaushalt der Stadt Sassnitz für die Haushaltsjahre 2022 bis 2025 kein Haushaltsausgleich dargestellt werden kann, ist das Haushaltssicherungskonzept weiter fortzuschreiben. Das beiliegende Haushaltssicherungskonzept 2022 mit Abrechnungsstand 31.12.2021 gibt einen Überblick zur aktuellen Haushaltslage, analysiert die Ursachen für den fehlenden Haushaltsausgleich, rechnet aufgestellte Konsolidierungsmaßnahmen ab und findet Berücksichtigung bei der Veranschlagung von Haushaltsansätzen im Planentwurf 2022/2023.

 

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Alternative

Keine, die Stadtverwaltung ist an die gesetzlichen Vorgaben der KV M-V und der GemHVO Doppik   M-V gebunden.

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen

Einnahmen                                                 Mittel stehen zur Verfügung

x Keine haushaltsmäßige Berührung            Mittel stehen nicht zur Verfügung

Bemerkungen:

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

keine haushaltsmäßige
   Berührung

Gesamtkosten:

 

TEUR

Veranschlagung im aktuellen Haushaltsplan:

Haushaltsstelle:

 

TEUR

 

Zusätzliche Einnahmen aus Zuweisungen:

Haushaltsstelle:

 

TEUR

Über- oder außerplanmäßige Ausgabe:

Deckung Haushaltsstelle:

TEUR

Folgekosten in kommenden Haushaltsjahren:

Haushaltsjahr:

TEUR

Haushaltsjahr:

TEUR

Haushaltsjahr:

TEUR

Haushaltsjahr:

TEUR

Bemerkungen:

 

 

 

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Beschlussvorschlag

 Das Haushaltssicherungskonzept 2022 vom 14.10.2022 ist eine gesonderte Anlage zum Haushaltsplanentwurf 2022/2023.

Die Stadtvertretung beschließt die aufgestellte Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes 2022.

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Anlagen

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