Beschlussvorlage Stadtvertretung - VO(STV)/042/2021

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Mit der Verkündung der 2. Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 14.04.2021 werden Arbeitgeber verpflichtet, Beschäftigten zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis anzubieten.

Besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen mindestens zweimal pro Kalenderwoche ein Testangebot erhalten (§ 5 Abs. 2 Corona-ArbSchV).

 

Die Beschaffung der Corona-Schnelltests muss daher umgehend erfolgen.

 

 

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Alternative

Keine, denn laut der Verordnung obliegt dem Arbeitgeber die Pflicht die Kosten zu tragen.

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen

Einnahmen                                                 Mittel stehen zur Verfügung

Keine haushaltsmäßige Berührung            Mittel stehen nicht zur Verfügung

Bemerkungen:

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

keine haushaltsmäßige
     Berührung

Gesamtkosten:

 

43.911,00 EUR

Veranschlagung im aktuellen Haushaltsplan:

Haushaltsstelle:

11405/52490000

100,00 EUR

 

Zusätzliche Einnahmen aus Zuweisungen:

Haushaltsstelle:

 

EUR

Über- oder außerplanmäßige Ausgabe:

Deckung Haushaltsstelle:

 

43.811,00 EUR

Folgekosten in kommenden Haushaltsjahren:

Haushaltsjahr:

EUR

Haushaltsjahr:

EUR

Haushaltsjahr:

EUR

Haushaltsjahr:

EUR

Bemerkungen:

Lt. Schreiben (Anwenderhinweise zum Gesetz zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Kommunen während der SARS-CoV-2-Pandemie vom 29.01.2021) des Innenministeriums M-V sind pandemiebedingte überplanmäßige Auszahlungen oder Aufwendungen auch zulässig, wenn deren Deckung nicht gewährleistet ist.

 

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Beschlussvorschlag

Der überplanmäßigen Ausgabe in Höhe von 43.811,00 EUR für die Beschaffung von Corona-Schnelltests für die Umsetzung der 2. Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 14. April 2021 wird zugestimmt.

 

 

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Anlagen

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