Beschlussvorlage Stadtvertretung - VO(STV)/118/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
Sanierungsgebiet „Altstadt“ der Stadt Sassnitz - Beschlussfassung über den Durchführungszeitraum der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage Stadtvertretung
- Federführend:
- Bauverwaltung
- Bearbeiter:
- Wolfram Wahl
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Bau, Planung und städtebauliche Sanierungsvorhaben
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Vorberatung
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10.08.2021
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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17.08.2021
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Erledigt
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Stadtvertretung
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Entscheidung
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31.08.2021
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Sachverhalt
Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Altstadt“ der Stadt Sassnitz ist mit ihrer Bekanntmachung am 16. Juni 1992 in Kraft getreten. In der Satzung ist keine Befristung des Durchführungszeitraumes enthalten. § 235 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) bestimmt, dass alle Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, spätestens bis zum 31. Dezember 2021 mit der Rechtswirkung des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB aufzuheben sind, es sei denn, es ist entsprechend § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 BauGB eine andere Frist für die Durchführung der Sanierung festgelegt worden.
Es ist deshalb darüber zu entscheiden, ob der Durchführungszeitraum der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme „Altstadt“ durch Beschluss der Stadtvertretung über den 31. Dezember 2021 hinaus verlängert werden soll.
Die städtebaulichen Missstände in diesem Gebiet konnten in den letzten 29 Jahren im Wesentlichen beseitigt und das Gebiet durch die städtebauliche Sanierungsmaßnahme wesentlich verbessert werden. Die Umsetzung einzelner Maßnahmen, wie die Gestaltung des Molenfußgeländes, steht dennoch aus. Dies setzt jedoch zwingend entsprechende Finanzhilfen des Bundes und des Landes voraus. Durch das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern wurde für das Sanierungsgebiet „Altstadt“ aber schon in den letzten Jahren keine weitere Förderung vorgesehen. Eine mehrjährige Verlängerung des Durchführungszeitraums ist daher nicht als erfolgversprechend anzusehen.
Damit die städtebauliche Sanierungsmaßnahme geordnet abgeschlossen und die zur Sicherung der Sanierungserfolge erforderlichen Überarbeitungen der Erhaltungssatzung und Gestaltungssatzung noch durchgeführt werden können, ist es jedoch erforderlich, den Durchführungszeitraum bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen
☐ Einnahmen ☐ Mittel stehen zur Verfügung
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Beschlussvorschlag
Auf Grundlage des § 142 Abs. 3 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2939), in Verbindung mit § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. MV S. 467), wird der Durchführungszeitraum der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme „Altstadt“ bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Öffentlichkeitsarbeit:
Bekanntmachung eines Verlängerungsbeschlusses im Stadtanzeiger